Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts
Hildesheim vom 22.12.2015 muss das Jobcenter die Kosten für Schulbücher
übernehmen (Az.: S 37 AS 1175/15).
Die Eltern hatten für ihre Kinder die Übernahme der
Kosten für Schulbücher beantragt. Wie nicht anders zu erwarten war, lehnte das
Jobcenter diese Anträge ab. Da die Kinder selbstverständlich nicht ohne
Schulbücher erfolgreich am Unterreicht teilnehmen konnten, mussten die Eltern
die Bücher kaufen. Gegen die Ablehnungsentscheidung des Jobcenters legten die
Eltern Widerspruch ein und gegen den ergangenen Widerspruchsbescheid Klage zum
Sozialgericht. Das Jobcenter war – wie immer – der Ansicht, dass die Kosten für
Schulbücher im Rahmen des Bildungspaketes (§ 28 SGB II) mit 30 Euro im Februar
und weiteren 70 Euro im August eines jeden Jahres abgedeckt seien. Weitere
Kosten sein nicht zu übernehmen, die Eltern müssten die Gelder für Schulbücher,
Taschenrechner und andere Dinge ansparen.
Das Sozialgericht hat entschieden, dass diese Ansicht falsch ist und die Kosten zu erstatten sind. Hierzu verweist das Gericht auf § 26 Absatz 6 Satz 1 SGB II. Es verweist zutreffend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010. Dort heißt es:
Das Sozialgericht hat entschieden, dass diese Ansicht falsch ist und die Kosten zu erstatten sind. Hierzu verweist das Gericht auf § 26 Absatz 6 Satz 1 SGB II. Es verweist zutreffend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010. Dort heißt es:
„Ein
zusätzlicher Bedarf ist vor allem bei schulpflichtigen Kindern zu erwarten.
Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten gehören zu ihrem
existentiellen Bedarf. Ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen
Kindern der Ausschluss von Lebenschancen, weil sie ohne den Erwerb der
notwendigen Schulmaterialien, wie Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner,
die Schule nicht erfolgreich besuchen können. Bei schulpflichtigen Kindern, deren
Eltern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch beziehen, besteht die
Gefahr, dass ohne hinreichende staatliche Leistungen ihre Möglichkeiten
eingeschränkt werden, später ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften
bestreiten zu können. Dies ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG nicht vereinbar.“ vgl. BVerfG, 1
BvL 1/09, Rn. 192.
Ausdrücklich benennt das
Bundesverfassungsgericht Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner. Das
Sozialgericht erteilt der Ansicht des Jobcenters eine Abfuhr, dass die Kosten
für diese Sachen angespart werden müssten. Denn das sog.
Regelbedarfsermittlungsgesetz – dieses bestimmt unter anderen wie sich die
Leistungen zum Lebensunterhalt zusammensetzen und berechnen – sieht für Bildung
lediglich 1,39 Euro im Monat vor. Aus diesem Betrag könne nichts angespart
werden, um Kosten für Schulmaterialen zu zahlen, selbst wenn ein
Leistungsempfänger an anderer Stelle sparen würde.
Dieses Urteil bestätigt eine in Literatur und Anwaltschaft weit verbreitet Meinung, dass die bisher bewilligten Kosten für Bildung unserer Kinder zu niedrig und verfassungswidrig sind. Ich rate daher meinen Mandanten und jedem Leistungsberechtigten weiterhin an, die Kosten für Schulmaterialien gesondert zu beantragen und sich von einer Ablehnung nicht beirren zu lassen.
Dieses Urteil bestätigt eine in Literatur und Anwaltschaft weit verbreitet Meinung, dass die bisher bewilligten Kosten für Bildung unserer Kinder zu niedrig und verfassungswidrig sind. Ich rate daher meinen Mandanten und jedem Leistungsberechtigten weiterhin an, die Kosten für Schulmaterialien gesondert zu beantragen und sich von einer Ablehnung nicht beirren zu lassen.
Bestehen Sie auf eine Entscheidung des Jobcenters.
Lassen Sie sich nicht abwimmeln und suchen zur Not fachanwaltliche Hilfe, um Ihre Rechte und die Chancen Ihrer Kinder auf Schulbücher, Taschenrechner,
Schulranzen, etc. durchzusetzen!
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