Sonntag, 3. April 2016

Muss das Jobcenter die Kosten für Schulbücher übernehmen?


Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Hildesheim vom 22.12.2015 muss das Jobcenter die Kosten für Schulbücher übernehmen (Az.: S 37 AS 1175/15).
Die Eltern hatten für ihre Kinder die Übernahme der Kosten für Schulbücher beantragt. Wie nicht anders zu erwarten war, lehnte das Jobcenter diese Anträge ab. Da die Kinder selbstverständlich nicht ohne Schulbücher erfolgreich am Unterreicht teilnehmen konnten, mussten die Eltern die Bücher kaufen. Gegen die Ablehnungsentscheidung des Jobcenters legten die Eltern Widerspruch ein und gegen den ergangenen Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht. Das Jobcenter war – wie immer – der Ansicht, dass die Kosten für Schulbücher im Rahmen des Bildungspaketes (§ 28 SGB II) mit 30 Euro im Februar und weiteren 70 Euro im August eines jeden Jahres abgedeckt seien. Weitere Kosten sein nicht zu übernehmen, die Eltern müssten die Gelder für Schulbücher, Taschenrechner und andere Dinge ansparen.
Das Sozialgericht hat entschieden, dass diese Ansicht falsch ist und die Kosten zu erstatten sind. Hierzu verweist das Gericht auf § 26 Absatz 6 Satz 1 SGB II. Es verweist zutreffend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010. Dort heißt es: 

 „Ein zusätzlicher Bedarf ist vor allem bei schulpflichtigen Kindern zu erwarten. Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten gehören zu ihrem existentiellen Bedarf. Ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen, weil sie ohne den Erwerb der notwendigen Schulmaterialien, wie Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner, die Schule nicht erfolgreich besuchen können. Bei schulpflichtigen Kindern, deren Eltern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch beziehen, besteht die Gefahr, dass ohne hinreichende staatliche Leistungen ihre Möglichkeiten eingeschränkt werden, später ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können. Dies ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG nicht vereinbar.“ vgl. BVerfG, 1 BvL 1/09, Rn. 192.

Ausdrücklich benennt das Bundesverfassungsgericht Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner. Das Sozialgericht erteilt der Ansicht des Jobcenters eine Abfuhr, dass die Kosten für diese Sachen angespart werden müssten. Denn das sog. Regelbedarfsermittlungsgesetz – dieses bestimmt unter anderen wie sich die Leistungen zum Lebensunterhalt zusammensetzen und berechnen – sieht für Bildung lediglich 1,39 Euro im Monat vor. Aus diesem Betrag könne nichts angespart werden, um Kosten für Schulmaterialen zu zahlen, selbst wenn ein Leistungsempfänger an anderer Stelle sparen würde.
Dieses Urteil bestätigt eine in Literatur und Anwaltschaft weit verbreitet Meinung, dass die bisher bewilligten Kosten für Bildung unserer Kinder zu niedrig und verfassungswidrig sind. Ich rate daher meinen Mandanten und jedem Leistungsberechtigten weiterhin an, die Kosten für Schulmaterialien gesondert zu beantragen und sich von einer Ablehnung nicht beirren zu lassen. 

Bestehen Sie auf eine Entscheidung des Jobcenters. Lassen Sie sich nicht abwimmeln und suchen zur Not fachanwaltliche Hilfe, um Ihre Rechte und die Chancen Ihrer Kinder auf Schulbücher, Taschenrechner, Schulranzen, etc. durchzusetzen!

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