Freitag, 17. Juni 2016

Schulbedarf für VHS-Kurs

Der Schulbedarf in Höhe von 100 Euro pro Jahr muss auch für einen VHS-Kurs zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss gewährt werden.

Das Landessozialgericht Mainz hat mit Urteil vom 27.04.2016, Az.: L 6 AS 303/15, festgestellt, dass Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 25 Lebensjahr einen Anspruch auf einen Schulbedarf auch für einen auf die Vorbereitung für den Erwerb des Realschulabschlusses gerichteten Kurs an Volkshochschule haben können. Der Anspruch ergibt sich aus § 28 Absatz 3 SGB II. Dieser lautet:

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.

Das Sozialgericht hatte die Klage auf Übernahme der Lehrgangskosten / Schulgebühren unter Hinweis auf § 28 Absatz 1 SGB II verweisen. Dieser lautet:

Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

Da eine Volkshochschule keine allgemein- oder berufsbildende Schule sei, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Übernahme der Lehrgangskosten / Schulgebühren.

Das LSG hat zwar die Berufung abgewiesen, soweit der Kläger die Übernahme der Lehrgangskosten und Schuldgebühren verlangte. Allerdings spreche nach Ansicht des LSG Sinn und Zweck sowie die Historie des Gesetzes dafür, dass § 28 SGB II zumindest hinsichtlich des Schulbedarfs nach Absatz 3 der Vorschrift auch Schüler erfasst, welche einen allgemeinen Schulabschluss - wie hier bei dem Kläger die mittlere Reife - in einer Einrichtung wie der Volkshochschule im Rahmen eines Tageslehrgangs anstreben.

Die Leistungen müssen auch dann gezahlt werden, wenn der Unterricht erst nach dem 01.08. eines Jahres beginnt.


Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 13/2016 v. 12.05.2016

Freitag, 3. Juni 2016

Hartz 4 Leistungen müssen auf das richtige Konto gezahlt werden!



Mit Urteil vom 13.05.2016, Az.: S 11 AS 1154/16 hat das Sozialgericht Mainz (SG) einen Fall entschieden, der häufiger vorkommt, als man zunächst denkt: 

Die dortige Klägerin stand unter Betreuung. Im Bereich der Vermögenssorge standen ihre Willenserklärungen unter dem Vorbehalt der Einwilligung ihres Betreuers. Nachdem dieser dem Jobcenter eine neue Kontonummer mitgeteilt und um Überweisung der Leistungen auf dieses neue Konto gebeten hatte, richtete sich die Klägerin persönlich an das Jobcenter, um ihre Leistungen zum Lebensunterhalts per Scheck ausgezahlt zu bekommen, was in der Folge auch geschah. Der Betreuer bemerkte dies und musste feststellen, dass in der Folgezeit keine Miete gezahlt werden konnte, weil keinerlei Zahlungen auf dem Konto eingegangen waren. Er forderte das Jobcenter zur nochmaligen Zahlung auf und erhob im Namen der Klägerin Klage zum SG, nachdem das Jobcenter die nochmalige Zahlung verweigerte. 
Nach Auffassung des SG hat das Jobcenter die Leistungen nicht mit erfüllender Wirkung an die Klägerin ausgezahlt. Leistungen nach dem SGB II sind auf das jeweilige Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Einem Wunsch, die Leistungen auf ein neues Konto zu überweisen, ist nachzukommen. 

§ 42 SGB II (Auszahlung der Geldleistungen) lautet:

„Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im Antrag angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, (…). Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.“

Da der Betreuer für die Klägerin die Zahlung auf ein bestimmtes Konto verlangt hatte, ist die Zahlung per Scheck fehlerhaft erfolgt und habe keine Tilgungswirkung entfalten können. Eine Erfüllungswirkung sei auch nicht deshalb eingetreten, weil die Klägerin über die Leistung tatsächlich habe verfügen können. Dies verhindere bereits der Umstand, dass die Klägerin unter einer Betreuung mit einem Einwilligungsvorbehalt steht.

Die Entscheidung des SG ist meines Erachtens zu begrüßen. Es ist allerdings nicht ausschlaggebend, dass die Klägerin im oben genannten Fall unter Betreuung stand. Ausschlaggebend ist, dass Zahlungen auf das im Hauptantrag oder einer Veränderungsmitteilung angegebene Kontoverbindung zu zahlen sind. Ich bearbeite immer wieder Fälle, in denen das Jobcenter auf ein nicht mehr existierendes Konto zahlt und dann entweder behauptet, dass eine erneute Zahlung erst möglich sei, wenn die Bank die Leistungen zurücküberwiesen habe, oder der Mandant solle sich das Geld bei der (ehemaligen) Bank selbst besorgen. In diesen Fällen ist ein Eilantrag an das zuständige Sozialgericht zu stellen. Mit der Entscheidung des SG Mainz liegt nunmehr auch ein aussagefähiges Urteil vor.

Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 7/2016 v. 23.05.2016

Donnerstag, 19. Mai 2016

Mehr Hartz IV für alle Fahrzeughalter



Das Jobcenter muss die Beiträge für Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen absetzen

Immer wieder vertrete ich Mandanten, die neben dem eigenen Kindergeld oder dem Kindergeld für ihre Kinder kein weiteres Einkommen erzielen und Leistungen vom Jobcenter beziehen. In den meisten Fällen nutzen oder besitzen meine Mandanten ein Kraftfahrzeug und zahlen Haftpflichtversicherungsbeiträge. 
Das Landessozialgericht Celle-Bremen (LSG) hat nun entschieden, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen eines Grundsicherungsempfängers auch dann abzuziehen ist, wenn er lediglich Halter des Fahrzeugs ist ohne gleichzeitig Eigentümer zu sein.
Die dortige Klägerin erhielt für sich Kindergeld und ergänzend Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter rechnete das Kindergeld als Einkommen an und zog davon nur eine Versicherungspauschale von 30 Euro ab. Das restliche Kindergeld wurde als Einkommen der jungen Frau auf ihre SGB II Leistungen mindernd angerechnet. 
Für das von ihr genutzte Fahrzeug zahlte die Klägerin monatliche Versicherungsbeiträge in Höhe von 34,53 Euro. Das Kraftfahrzeug war auf ihre Mutter zugelassen, diese war auch Versicherungsnehmerin, aber die Klägerin nutzte das Fahrzeuges allein und bezahlte auch die Versicherungsbeiträge.
Nach Ansicht des LSG sind zusätzlich zur Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene private Versicherungen wie eine Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen absetzbar. Es sei nicht erforderlich, dass man Eigentümer des Fahrzeuges oder der Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung ist oder dass das Fahrzeug auf einen zugelassen ist. Ausreichend sei vielmehr, wenn der Grundsicherungsempfänger Halter des Kfz sei, er also das Fahrzeug tatsächlich selbst nutze und auch nachweisbar alle mit dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängenden Kosten trage. 
Die Anspruchsgrundlage für eine zusätzliche Berücksichtigung sieht das LSG in § § 11 b Absatz 1 Nr. 3 Alternative 1 SGB II. Hiernach sind vom Einkommen die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzuziehen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Dies ist bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung der Fall. 
Es ist daher jedem Leistungsempfänger dringend zu raten, seinen aktuellen Bewilligungsbescheid dahingehende zu überprüfen, ob die Kfz-Versicherungsbeiträge zusätzlich vom Einkommen abgezogen werden. In den meisten Fällen geschieht dies nicht. Hier ist dringend Widerspruch zu erheben und ein Überprüfungsantrag auf bereits bestandskräftige Bescheide aus dem letzten Kalenderjahr zu stellen. 
Das Urteil des LSG vom 27.11.2015, Az.: L 11 AS 941/13, ist noch nicht rechtskräftig. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision für das Jobcenter zum Bundessozialgericht zugelassen. 

Dienstag, 26. April 2016

Darf der Arbeitgeber per Telefax oder eMail kündigen?



Immer wieder vertrete ich Arbeitnehmer, die eine Kündigung per eMail oder – zuletzt sogar per WhatsApp – erhalten haben.
Ich möchte daher nochmals auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) hinweisen. Solche Kündigungen sind niemals rechtmäßig.
Dies hat das BAG nochmals im Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 AZR 709/14 klargestellt:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf gemäß § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese Norm erfasst jedes Arbeitsverhältnis. Dies soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Die Schriftform wird nach § 126 BGB dadurch erfüllt, dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Die Unterzeichnung soll eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller herstellen (Identitätsfunktion). Die Verbindung zwischen Unterschrift und Erklärungstext soll gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrührt (Echtheitsfunktion). Schließlich soll der Empfänger die Möglichkeit haben zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (Verifikationsfunktion). Letztendlich entfaltet das Schriftformerfordernis für den Erklärenden eine Warnfunktion
Beim Schriftformerfordernis handelt es sich um sogenanntes zwingendes Recht, welches weder durch vertragliche noch tarifvertragliche Regelungen abbedungen werden kann.
Eine mit Telefaxschreiben übermittelte Kündigungserklärung entspricht daher nicht den Anforderungen des § 623 in Verbindung mit § 126 BGB und ist daher gemäß § 125 BGB nichtig. Denn die vom Empfängergerät hergestellte Telekopie gibt lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift wieder.
Das gilt erst Recht für eine Kündigung per eMail oder gar per WhatsApp. Ich kann daher nur jedem Arbeitnehmer anraten, nach Erhalt einer solchen Kündigung Klage zum Arbeitsgericht zu erheben. Um mögliche Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sich schnellstmöglich beraten lassen. In jedem Fall sollte innerhalb von drei Wochen ab Zugang einer Kündigung Klage zum Arbeitsgericht auf Feststellung erhoben werden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.