Der Schulbedarf in Höhe von 100 Euro pro Jahr muss auch für einen VHS-Kurs zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss gewährt werden.
Das Landessozialgericht Mainz hat mit Urteil vom 27.04.2016, Az.: L 6 AS 303/15, festgestellt, dass Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 25 Lebensjahr einen Anspruch auf einen Schulbedarf auch für einen auf die Vorbereitung für den Erwerb des Realschulabschlusses gerichteten Kurs an Volkshochschule haben können. Der Anspruch ergibt sich aus § 28 Absatz 3 SGB II. Dieser lautet:
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.
Das Sozialgericht hatte die Klage auf Übernahme der Lehrgangskosten / Schulgebühren unter Hinweis auf § 28 Absatz 1 SGB II verweisen. Dieser lautet:
Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
Da eine Volkshochschule keine allgemein- oder berufsbildende Schule sei, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Übernahme der Lehrgangskosten / Schulgebühren.
Das LSG hat zwar die Berufung abgewiesen, soweit der Kläger die Übernahme der Lehrgangskosten und Schuldgebühren verlangte. Allerdings spreche nach Ansicht des LSG Sinn und Zweck sowie die Historie des Gesetzes dafür, dass § 28 SGB II zumindest hinsichtlich des Schulbedarfs nach Absatz 3 der Vorschrift auch Schüler erfasst, welche einen allgemeinen Schulabschluss - wie hier bei dem Kläger die mittlere Reife - in einer Einrichtung wie der Volkshochschule im Rahmen eines Tageslehrgangs anstreben.
Die Leistungen müssen auch dann gezahlt werden, wenn der Unterricht erst nach dem 01.08. eines Jahres beginnt.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 13/2016 v. 12.05.2016
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Freitag, 17. Juni 2016
Freitag, 3. Juni 2016
Hartz 4 Leistungen müssen auf das richtige Konto gezahlt werden!
Mit
Urteil vom 13.05.2016, Az.: S 11 AS 1154/16 hat das Sozialgericht Mainz (SG) einen
Fall entschieden, der häufiger vorkommt, als man zunächst denkt:
Die dortige
Klägerin stand unter Betreuung. Im Bereich der Vermögenssorge standen ihre Willenserklärungen
unter dem Vorbehalt der Einwilligung ihres Betreuers. Nachdem dieser dem
Jobcenter eine neue Kontonummer mitgeteilt und um Überweisung der Leistungen
auf dieses neue Konto gebeten hatte, richtete sich die Klägerin persönlich an
das Jobcenter, um ihre Leistungen zum Lebensunterhalts per Scheck ausgezahlt zu
bekommen, was in der Folge auch geschah. Der Betreuer bemerkte dies und musste
feststellen, dass in der Folgezeit keine Miete gezahlt werden konnte, weil keinerlei
Zahlungen auf dem Konto eingegangen waren. Er forderte das Jobcenter zur
nochmaligen Zahlung auf und erhob im Namen der Klägerin Klage zum SG, nachdem
das Jobcenter die nochmalige Zahlung verweigerte.
Nach
Auffassung des SG hat das Jobcenter die Leistungen nicht mit erfüllender
Wirkung an die Klägerin ausgezahlt. Leistungen nach dem SGB II sind auf das
jeweilige Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Einem Wunsch, die
Leistungen auf ein neues Konto zu überweisen, ist nachzukommen.
§ 42 SGB II
(Auszahlung der Geldleistungen) lautet:
„Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im Antrag angegebene Konto
bei einem Geldinstitut überwiesen, (…). Werden sie an den Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten übermittelt, sind die dadurch
veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte
nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne
eigenes Verschulden nicht möglich ist.“
Da der
Betreuer für die Klägerin die Zahlung auf ein bestimmtes Konto verlangt hatte, ist
die Zahlung per Scheck fehlerhaft erfolgt und habe keine Tilgungswirkung
entfalten können. Eine Erfüllungswirkung sei auch nicht deshalb eingetreten,
weil die Klägerin über die Leistung tatsächlich habe verfügen können. Dies
verhindere bereits der Umstand, dass die Klägerin unter einer Betreuung mit
einem Einwilligungsvorbehalt steht.
Die Entscheidung
des SG ist meines Erachtens zu begrüßen. Es ist allerdings nicht
ausschlaggebend, dass die Klägerin im oben genannten Fall unter Betreuung
stand. Ausschlaggebend ist, dass Zahlungen auf das im Hauptantrag oder einer
Veränderungsmitteilung angegebene Kontoverbindung zu zahlen sind. Ich bearbeite
immer wieder Fälle, in denen das Jobcenter auf ein nicht mehr existierendes
Konto zahlt und dann entweder behauptet, dass eine erneute Zahlung erst möglich
sei, wenn die Bank die Leistungen zurücküberwiesen habe, oder der Mandant solle
sich das Geld bei der (ehemaligen) Bank selbst besorgen. In diesen Fällen ist
ein Eilantrag an das zuständige Sozialgericht zu stellen. Mit der Entscheidung
des SG Mainz liegt nunmehr auch ein aussagefähiges Urteil vor.
Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 7/2016 v.
23.05.2016
Donnerstag, 19. Mai 2016
Mehr Hartz IV für alle Fahrzeughalter
Das
Jobcenter muss die Beiträge für Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen
absetzen
Immer
wieder vertrete ich Mandanten, die neben dem eigenen Kindergeld oder dem
Kindergeld für ihre Kinder kein weiteres Einkommen erzielen und Leistungen vom
Jobcenter beziehen. In den meisten Fällen nutzen oder besitzen meine Mandanten
ein Kraftfahrzeug und zahlen Haftpflichtversicherungsbeiträge.
Das
Landessozialgericht Celle-Bremen (LSG) hat nun entschieden, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung
vom Einkommen eines Grundsicherungsempfängers auch dann abzuziehen ist, wenn er
lediglich Halter des Fahrzeugs ist ohne gleichzeitig Eigentümer zu sein.
Die
dortige Klägerin erhielt für sich Kindergeld und ergänzend Leistungen nach dem
SGB II. Das Jobcenter rechnete das Kindergeld als Einkommen an und zog davon nur
eine Versicherungspauschale von 30 Euro ab. Das restliche Kindergeld wurde als
Einkommen der jungen Frau auf ihre SGB II Leistungen mindernd angerechnet.
Für
das von ihr genutzte Fahrzeug zahlte die Klägerin monatliche
Versicherungsbeiträge in Höhe von 34,53 Euro. Das Kraftfahrzeug war auf ihre
Mutter zugelassen, diese war auch Versicherungsnehmerin, aber die Klägerin nutzte
das Fahrzeuges allein und bezahlte auch die Versicherungsbeiträge.
Nach
Ansicht des LSG sind zusätzlich zur Versicherungspauschale von 30 Euro
monatlich die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene private Versicherungen
wie eine Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen absetzbar. Es sei nicht erforderlich,
dass man Eigentümer des Fahrzeuges oder der Versicherungsnehmer der
Kfz-Haftpflichtversicherung ist oder dass das Fahrzeug auf einen zugelassen
ist. Ausreichend sei vielmehr, wenn der Grundsicherungsempfänger Halter des Kfz
sei, er also das Fahrzeug tatsächlich selbst nutze und auch nachweisbar alle
mit dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängenden Kosten trage.
Die
Anspruchsgrundlage für eine zusätzliche Berücksichtigung sieht das LSG in § §
11 b Absatz 1 Nr. 3 Alternative 1 SGB II. Hiernach sind vom Einkommen die Beiträge zu
öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen
abzuziehen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und
Höhe angemessen sind. Dies ist bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung der Fall.
Es ist daher
jedem Leistungsempfänger dringend zu raten, seinen aktuellen
Bewilligungsbescheid dahingehende zu überprüfen, ob die Kfz-Versicherungsbeiträge
zusätzlich vom Einkommen abgezogen werden. In den meisten Fällen geschieht dies
nicht. Hier ist dringend Widerspruch zu erheben und ein Überprüfungsantrag auf
bereits bestandskräftige Bescheide aus dem letzten Kalenderjahr zu stellen.
Das Urteil
des LSG vom 27.11.2015, Az.: L 11 AS 941/13, ist noch nicht rechtskräftig. Im
Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision
für das Jobcenter zum Bundessozialgericht zugelassen.
Dienstag, 26. April 2016
Darf der Arbeitgeber per Telefax oder eMail kündigen?
Immer wieder vertrete ich
Arbeitnehmer, die eine Kündigung per eMail oder – zuletzt sogar per WhatsApp – erhalten
haben.
Ich möchte daher nochmals
auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) hinweisen.
Solche Kündigungen sind niemals rechtmäßig.
Dies hat das BAG nochmals
im Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 AZR
709/14 klargestellt:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen
durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf gemäß § 623 BGB zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Diese Norm erfasst jedes Arbeitsverhältnis. Dies
soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im
Rechtsstreit bewirken. Die Schriftform wird nach § 126 BGB dadurch erfüllt,
dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder
mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Die
Unterzeichnung soll eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem
Aussteller herstellen (Identitätsfunktion). Die Verbindung zwischen
Unterschrift und Erklärungstext soll gewährleistet, dass die Erklärung
inhaltlich vom Unterzeichner herrührt (Echtheitsfunktion). Schließlich soll der
Empfänger die Möglichkeit haben zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat
und ob die Erklärung echt ist (Verifikationsfunktion). Letztendlich entfaltet
das Schriftformerfordernis für den Erklärenden eine Warnfunktion
Beim
Schriftformerfordernis handelt es sich um sogenanntes zwingendes Recht, welches
weder durch vertragliche noch tarifvertragliche Regelungen abbedungen werden
kann.
Eine mit Telefaxschreiben
übermittelte Kündigungserklärung entspricht daher nicht den Anforderungen des §
623 in Verbindung mit § 126 BGB und ist daher gemäß § 125 BGB nichtig. Denn die
vom Empfängergerät hergestellte Telekopie gibt lediglich die Ablichtung der
Originalunterschrift wieder.
Das gilt erst Recht für
eine Kündigung per eMail oder gar per WhatsApp. Ich kann daher nur jedem
Arbeitnehmer anraten, nach Erhalt einer solchen Kündigung Klage zum
Arbeitsgericht zu erheben. Um mögliche Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sich
schnellstmöglich beraten lassen. In jedem Fall sollte innerhalb von drei Wochen
ab Zugang einer Kündigung Klage zum Arbeitsgericht auf Feststellung erhoben
werden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
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