Immer wieder vertrete ich
Arbeitnehmer, die eine Kündigung per eMail oder – zuletzt sogar per WhatsApp – erhalten
haben.
Ich möchte daher nochmals
auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) hinweisen.
Solche Kündigungen sind niemals rechtmäßig.
Dies hat das BAG nochmals
im Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 AZR
709/14 klargestellt:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen
durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf gemäß § 623 BGB zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Diese Norm erfasst jedes Arbeitsverhältnis. Dies
soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im
Rechtsstreit bewirken. Die Schriftform wird nach § 126 BGB dadurch erfüllt,
dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder
mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Die
Unterzeichnung soll eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem
Aussteller herstellen (Identitätsfunktion). Die Verbindung zwischen
Unterschrift und Erklärungstext soll gewährleistet, dass die Erklärung
inhaltlich vom Unterzeichner herrührt (Echtheitsfunktion). Schließlich soll der
Empfänger die Möglichkeit haben zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat
und ob die Erklärung echt ist (Verifikationsfunktion). Letztendlich entfaltet
das Schriftformerfordernis für den Erklärenden eine Warnfunktion
Beim
Schriftformerfordernis handelt es sich um sogenanntes zwingendes Recht, welches
weder durch vertragliche noch tarifvertragliche Regelungen abbedungen werden
kann.
Eine mit Telefaxschreiben
übermittelte Kündigungserklärung entspricht daher nicht den Anforderungen des §
623 in Verbindung mit § 126 BGB und ist daher gemäß § 125 BGB nichtig. Denn die
vom Empfängergerät hergestellte Telekopie gibt lediglich die Ablichtung der
Originalunterschrift wieder.
Das gilt erst Recht für
eine Kündigung per eMail oder gar per WhatsApp. Ich kann daher nur jedem
Arbeitnehmer anraten, nach Erhalt einer solchen Kündigung Klage zum
Arbeitsgericht zu erheben. Um mögliche Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sich
schnellstmöglich beraten lassen. In jedem Fall sollte innerhalb von drei Wochen
ab Zugang einer Kündigung Klage zum Arbeitsgericht auf Feststellung erhoben
werden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.