Dienstag, 26. April 2016

Darf der Arbeitgeber per Telefax oder eMail kündigen?



Immer wieder vertrete ich Arbeitnehmer, die eine Kündigung per eMail oder – zuletzt sogar per WhatsApp – erhalten haben.
Ich möchte daher nochmals auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) hinweisen. Solche Kündigungen sind niemals rechtmäßig.
Dies hat das BAG nochmals im Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 AZR 709/14 klargestellt:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf gemäß § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese Norm erfasst jedes Arbeitsverhältnis. Dies soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Die Schriftform wird nach § 126 BGB dadurch erfüllt, dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Die Unterzeichnung soll eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller herstellen (Identitätsfunktion). Die Verbindung zwischen Unterschrift und Erklärungstext soll gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrührt (Echtheitsfunktion). Schließlich soll der Empfänger die Möglichkeit haben zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (Verifikationsfunktion). Letztendlich entfaltet das Schriftformerfordernis für den Erklärenden eine Warnfunktion
Beim Schriftformerfordernis handelt es sich um sogenanntes zwingendes Recht, welches weder durch vertragliche noch tarifvertragliche Regelungen abbedungen werden kann.
Eine mit Telefaxschreiben übermittelte Kündigungserklärung entspricht daher nicht den Anforderungen des § 623 in Verbindung mit § 126 BGB und ist daher gemäß § 125 BGB nichtig. Denn die vom Empfängergerät hergestellte Telekopie gibt lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift wieder.
Das gilt erst Recht für eine Kündigung per eMail oder gar per WhatsApp. Ich kann daher nur jedem Arbeitnehmer anraten, nach Erhalt einer solchen Kündigung Klage zum Arbeitsgericht zu erheben. Um mögliche Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sich schnellstmöglich beraten lassen. In jedem Fall sollte innerhalb von drei Wochen ab Zugang einer Kündigung Klage zum Arbeitsgericht auf Feststellung erhoben werden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Dienstag, 19. April 2016

130.000 EUR verprasst und dann Hartz IV beantragen – geht das?



Im Jahre 2010 verkaufte der ein 38-jähriger, alleinstehender Mann seine Eigentumswohnung zum Preis von 136.000,00 Euro. 2012 stellt er beim Jobcenter einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und teilte dem Jobcenter mit, dass er nur noch über 4.000,00 Euro verfüge. Er habe 40.000,00 Euro für die Einrichtung seiner Mietwohnung verbraucht und den Rest im Laufe der Zeit ausgegeben.
Das Jobcenter bewilligte Grundsicherungsleistungen und hat gleichzeitig entschieden, dass der Mann die ihm bewilligten Leistungen zu ersetzen habe. Denn er habe das ihm zur Verfügung stehende Geld in übermäßiger Weise ausgegeben und sei nicht berechtigt gewesen, einen so hohen Lebensstandard zu pflegen.
Gegen den die Ersatzpflicht feststellenden Bescheid erhob der Mann Widerspruch und gegen den Widerspruchsbescheid schließlich Klage. Das Sozialgerichts Düsseldorf hob den Bescheid auf, denn das Jobcenter hat das Recht falsch angewendet.
§ 34 SGB II (Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten) lautet:
„Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.“.
Nach der Entscheidung des Sozialgerichtes setzte eine Ersatzpflicht voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit und der Zahlung von Leistungen durch das Jobcenter bestehe. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Mann das Geld deswegen ausgegeben habe, um seine Bedürftigkeit zu erzielen. Ein "luxuriöser Lebensstil" allein stellt keinen Hinweis auf diese Voraussetzungen dar.
§ 34 SGB II verpflichtet einen Nichtleistungsempfänger nicht (vor Antragsstellung) dazu, sein Vermögen in einer Weise aufzuteilen, dass der Bezug von Sozialleistungen möglichst weit hinausgeschoben wird. Denn grundsätzlich ist jeder berechtigt, mit seinem Vermögen nach eigenem Gutdünken umzugehen.
Der Gerichtsbescheid vom 31.08.2015, Az. S 35 AS 257/15, ist nicht rechtskräftig. Ich halte Sie auf dem laufenden.

Freitag, 15. April 2016

Zur Rückforderung (Aufhebungs- und Erstattungsbescheide) hat eine Behörde nur 1 Jahr Zeit!!!!!




Das Sozialgericht Siegen hat nochmals klargestellt, dass eine Behörde (Jobcenter) die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Erkenntnis der Rücknahmemöglichkeit vornehmen muss. Wird diese Frist nicht beachtet, dürfen die Leistungsempfänger die zu viel gezahlten Leistungen behalten.

Das Jobcenter zahlte einem Ehepaar als Bedarfsgemeinschaft im Jahr 2011 Leistungen. Gleichzeitig floss den Eheleuten Einkommen in Höhe von etwa 3.800 € zu. Als die Behörde dies erfahren hatte, machte sie im Mai 2011 eine Erstattung von 650 € überzahlter Leistungen geltend. Auf Grund eines Formfehlers hob sie die Erstattungsentscheidung im November 2011 wieder auf und forderte nach einer Neuberechnung erst im August 2013 erneut, diesmal 1.300 €, von den Eheleuten zurück. Gegen den Bescheid und Widerspruchsbescheid hatten die Eheleute Klage eingelegt. Die Klage hatte Erfolg.

Das Sozialgericht verweist zutreffend auf § 45 SGB X. Hiernach gilt gemäß Absatz 1 der Vorschrift:
„Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.“

Diese Rücknahmemöglichkeit ist aber zeitlich begrenzt, denn Absatz 4 der Vorschrift lautet:
 „(…) Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.“.

Das Sozialgericht hat auch klargestellt, das es ohne Bedeutung ist, dass das Jobcenter die zeitlich erste Rücknahmeentscheidung aufgrund eines Formfehlers zurücknehmen musste. Denn durch die Frist des § 45 Abs. 4 SGB X soll Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geschaffen werden. Daher  setzen auch neue Erkenntnisse in der Rechtsanwendung, die zur Rücknahme oder Ersetzung des Rücknahmebescheides führen, den Lauf der Jahresfrist nicht erneut in Gang.

Das Urteil vom 05.05. 2015, Az.: S 22 AS 629/13 ist rechtskräftig.