Das
Jobcenter darf auch bei mehreren gewährten Darlehen höchstens mit 10 % des
maßgebenden Regelbedarfes aufrechnen. Dies hat nun das Landesozialgericht (LSG)
Berlin-Brandenburg im einem Eilrechtschutzverfahren entschieden, Beschluss vom
29.07.2015, Az.: L 32 AS 1688/15 B ER.
Einer
alleinerziehenden Mutter von drei Kindern wurde durch das Jobcenter im März
2015 ein Darlehen in Höhe von 2.025,50 Euro bewilligt. Mit weiterem Bescheid
vom März 2015 gewährte das Jobcenter der Frau ein weiteres Darlehen in Höhe von
1.237,14 Euro für eine Mietkaution. Bereits ein Jahr zuvor hatte das Jobcenter
der Frau ein Darlehen in Höhe von 556,37 Euro bewilligt.
In
allen Darlehensbescheiden wurde geregelt, dass die Darlehen bei fortdauerndem
Leistungsbezug mit der laufenden Leistung in Höhe von (jeweils) 10 Prozent des
Regelbetrages aufgerechnet werden sollen. Dies führte dazu, dass die Frau in
einem Bewilligungsabschnitt dreimal 39,90 Euro, also immerhin 119,70 Euro von
ihrer Regelleistung abgehalten wurden.
Das
LSG hatte – nachdem das Sozialgericht den einstweiligen Rechtschutzantrag
ablehnte – der Frau Recht gegeben und das Jobcenter verpflichtet, die
Regelleistungen nur mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 39,90 Euro monatlich
aufzurechnen.
Es
ist daher jedem Leistungsempfänger dringend zu raten, den aktuellen
Bewilligungsbescheid danach zu überprüfen, wie viele Aufrechnungen das
Jobcenter vor nimmt. Mehr als 10 % des maßgebenden Regelbedarfs (ohne die
jeweiligen Kosten der Unterkunft und Heizung) darf das Jobcenter bei
Darlehensrückzahlungsansprüchen nicht von Ihren Leistungen einbehalten!