Mit
Urteil vom 13.05.2016, Az.: S 11 AS 1154/16 hat das Sozialgericht Mainz (SG) einen
Fall entschieden, der häufiger vorkommt, als man zunächst denkt:
Die dortige
Klägerin stand unter Betreuung. Im Bereich der Vermögenssorge standen ihre Willenserklärungen
unter dem Vorbehalt der Einwilligung ihres Betreuers. Nachdem dieser dem
Jobcenter eine neue Kontonummer mitgeteilt und um Überweisung der Leistungen
auf dieses neue Konto gebeten hatte, richtete sich die Klägerin persönlich an
das Jobcenter, um ihre Leistungen zum Lebensunterhalts per Scheck ausgezahlt zu
bekommen, was in der Folge auch geschah. Der Betreuer bemerkte dies und musste
feststellen, dass in der Folgezeit keine Miete gezahlt werden konnte, weil keinerlei
Zahlungen auf dem Konto eingegangen waren. Er forderte das Jobcenter zur
nochmaligen Zahlung auf und erhob im Namen der Klägerin Klage zum SG, nachdem
das Jobcenter die nochmalige Zahlung verweigerte.
Nach
Auffassung des SG hat das Jobcenter die Leistungen nicht mit erfüllender
Wirkung an die Klägerin ausgezahlt. Leistungen nach dem SGB II sind auf das
jeweilige Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Einem Wunsch, die
Leistungen auf ein neues Konto zu überweisen, ist nachzukommen.
§ 42 SGB II
(Auszahlung der Geldleistungen) lautet:
„Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im Antrag angegebene Konto
bei einem Geldinstitut überwiesen, (…). Werden sie an den Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten übermittelt, sind die dadurch
veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte
nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne
eigenes Verschulden nicht möglich ist.“
Da der
Betreuer für die Klägerin die Zahlung auf ein bestimmtes Konto verlangt hatte, ist
die Zahlung per Scheck fehlerhaft erfolgt und habe keine Tilgungswirkung
entfalten können. Eine Erfüllungswirkung sei auch nicht deshalb eingetreten,
weil die Klägerin über die Leistung tatsächlich habe verfügen können. Dies
verhindere bereits der Umstand, dass die Klägerin unter einer Betreuung mit
einem Einwilligungsvorbehalt steht.
Die Entscheidung
des SG ist meines Erachtens zu begrüßen. Es ist allerdings nicht
ausschlaggebend, dass die Klägerin im oben genannten Fall unter Betreuung
stand. Ausschlaggebend ist, dass Zahlungen auf das im Hauptantrag oder einer
Veränderungsmitteilung angegebene Kontoverbindung zu zahlen sind. Ich bearbeite
immer wieder Fälle, in denen das Jobcenter auf ein nicht mehr existierendes
Konto zahlt und dann entweder behauptet, dass eine erneute Zahlung erst möglich
sei, wenn die Bank die Leistungen zurücküberwiesen habe, oder der Mandant solle
sich das Geld bei der (ehemaligen) Bank selbst besorgen. In diesen Fällen ist
ein Eilantrag an das zuständige Sozialgericht zu stellen. Mit der Entscheidung
des SG Mainz liegt nunmehr auch ein aussagefähiges Urteil vor.
Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 7/2016 v.
23.05.2016