Dienstag, 19. April 2016

130.000 EUR verprasst und dann Hartz IV beantragen – geht das?



Im Jahre 2010 verkaufte der ein 38-jähriger, alleinstehender Mann seine Eigentumswohnung zum Preis von 136.000,00 Euro. 2012 stellt er beim Jobcenter einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und teilte dem Jobcenter mit, dass er nur noch über 4.000,00 Euro verfüge. Er habe 40.000,00 Euro für die Einrichtung seiner Mietwohnung verbraucht und den Rest im Laufe der Zeit ausgegeben.
Das Jobcenter bewilligte Grundsicherungsleistungen und hat gleichzeitig entschieden, dass der Mann die ihm bewilligten Leistungen zu ersetzen habe. Denn er habe das ihm zur Verfügung stehende Geld in übermäßiger Weise ausgegeben und sei nicht berechtigt gewesen, einen so hohen Lebensstandard zu pflegen.
Gegen den die Ersatzpflicht feststellenden Bescheid erhob der Mann Widerspruch und gegen den Widerspruchsbescheid schließlich Klage. Das Sozialgerichts Düsseldorf hob den Bescheid auf, denn das Jobcenter hat das Recht falsch angewendet.
§ 34 SGB II (Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten) lautet:
„Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.“.
Nach der Entscheidung des Sozialgerichtes setzte eine Ersatzpflicht voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit und der Zahlung von Leistungen durch das Jobcenter bestehe. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Mann das Geld deswegen ausgegeben habe, um seine Bedürftigkeit zu erzielen. Ein "luxuriöser Lebensstil" allein stellt keinen Hinweis auf diese Voraussetzungen dar.
§ 34 SGB II verpflichtet einen Nichtleistungsempfänger nicht (vor Antragsstellung) dazu, sein Vermögen in einer Weise aufzuteilen, dass der Bezug von Sozialleistungen möglichst weit hinausgeschoben wird. Denn grundsätzlich ist jeder berechtigt, mit seinem Vermögen nach eigenem Gutdünken umzugehen.
Der Gerichtsbescheid vom 31.08.2015, Az. S 35 AS 257/15, ist nicht rechtskräftig. Ich halte Sie auf dem laufenden.

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