Im Jahre 2010 verkaufte der ein 38-jähriger,
alleinstehender Mann seine Eigentumswohnung zum Preis von 136.000,00 Euro. 2012
stellt er beim Jobcenter einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV)
und teilte dem Jobcenter mit, dass er nur noch über 4.000,00 Euro verfüge.
Er habe 40.000,00 Euro für die Einrichtung seiner Mietwohnung verbraucht
und den Rest im Laufe der Zeit ausgegeben.
Das Jobcenter bewilligte
Grundsicherungsleistungen und hat gleichzeitig entschieden, dass der Mann die
ihm bewilligten Leistungen zu ersetzen habe. Denn er habe das ihm zur Verfügung
stehende Geld in übermäßiger Weise ausgegeben und sei nicht berechtigt gewesen,
einen so hohen Lebensstandard zu pflegen.
Gegen den die Ersatzpflicht feststellenden
Bescheid erhob der Mann Widerspruch und gegen den Widerspruchsbescheid
schließlich Klage. Das Sozialgerichts Düsseldorf hob den Bescheid auf, denn das
Jobcenter hat das Recht falsch angewendet.
§ 34 SGB II (Ersatzansprüche bei sozialwidrigem
Verhalten) lautet:
„Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig
die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich
oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne
wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten
Leistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten
Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung
des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.“.
Nach der Entscheidung des Sozialgerichtes setzte
eine Ersatzpflicht voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der
Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit und der Zahlung von Leistungen durch das
Jobcenter bestehe. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Mann das Geld
deswegen ausgegeben habe, um seine Bedürftigkeit zu erzielen. Ein
"luxuriöser Lebensstil" allein stellt keinen Hinweis auf diese Voraussetzungen
dar.
§ 34 SGB II verpflichtet einen
Nichtleistungsempfänger nicht (vor Antragsstellung) dazu, sein Vermögen in
einer Weise aufzuteilen, dass der Bezug von Sozialleistungen möglichst weit
hinausgeschoben wird. Denn grundsätzlich ist jeder berechtigt, mit seinem
Vermögen nach eigenem Gutdünken umzugehen.
Der Gerichtsbescheid vom 31.08.2015, Az. S 35 AS
257/15, ist nicht rechtskräftig. Ich halte Sie auf dem laufenden.
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