Dienstag, 22. März 2016

Rundfunkbeitrag für private Haushalte sind mit dem Grundgesetz vereinbar!!!



Immer wieder musste ich im letzten Jahr Menschen beraten, die der Meinung waren, dass sie Rundfunkgebühren nicht zahlen müssen. Entweder hatten sie dem Internet entnommen, dass die Erhebung der Rundfunkgebührenbeiträge verfassungswidrig sei und eine Zahlungspflicht nicht besteht. Viele hatten die Gebührenbescheide einfach ignoriert und kamen sogar mit Pfändungsbeschlüssen zu mir, weil die Stadt bzw. der Kreis in das Girokonto vollstreckten.
Fast immer musste ich diese Menschen dahingehend beraten, dass der Beitragsbescheid höchstwahrscheinlich rechtmäßig sei, sie lieber zahlen sollten bzw. sich in Beratung eines Fachanwalts für Verwaltungsrecht begeben sollte. 
Obwohl ich die Ratsuchenden immer an einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht verwiesen hatte, musste ich feststellen, dass viele Leute einfach nicht die Beiträge zahlten und auf die Aufforderungen / Bescheide nicht reagierten. Es häuften sich teilweise hohe Schulden auf. Von den Unannehmlichkeiten einer Lohn- bzw. Kontopfändung ganz zu schweigen. Daher möchte ich auf folgenden Entscheidung hinweisen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen am 18.03.2016 bestätigt, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird.
Seit dem 01.01.2013 wird für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag erhoben, der von den volljährigen Bewohnern zu bezahlen ist. Es kommt nicht mehr darauf an, ob ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Die Beitragshöhe betrug zunächst auf 17,98 Euro im Monat, seit 2015 wurde sie am 17,50 Euro im Monat festgesetzt.
Ich rate daher nochmals allen „Rundfunkgebührenverweigerern“ dringend an, sich in fachanwaltliche Betreuung zu begeben. Meiner Meinung nach ist ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht der richtige Ansprechpartner.
Meinen Mandanten, sollten Sie Leistungen nach dem SGB II (Hart IV) oder dem SGB XII (Sozialhilfe) beziehen, rate ich nochmals dringend an, eine Rundfunkgebührenbefreiung zu beantragen. Jedem Bewilligungsbescheid ist eine entsprechende Bescheinigung beigefügt. Bitte ignorieren Sie diese Befreiungsmöglichkeit nicht. Einen Antragsvordruck erhalten Sie im Internet unter http://www.rundfunkbeitrag.de/.
Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes können auf der Homepage des BVerwG und dort unter den Pressemitteilungen eingesehen werden.

Freitag, 18. März 2016

Witwenrente entfällt bei Wiederheirat in USA!!!!!



84 jährige Witwe muss 150.000 Euro zahlen

Das SG Berlin hat mit Urteil vom 08.01.2016 (Az.: S 105 R 6718/14) entschieden, dass der Anspruch auf eine Witwenrente auch bei einer in Kalifornien geschlossenen Hochzeit entfällt.
Die 84 Jahre alte Klägerin bezog nach dem Tode ihres Ehemannes ab 1993 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Witwenrente. Im Rentenbescheid hieß es unter anderem: "Die Rente fällt mit Ablauf des Monats der Wiederheirat weg. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns eine Wiederheirat unverzüglich mitzuteilen." Im Dezember 1998 heiratete sie in Santa Barbara/Kalifornien noch einmal. Die dortige Standesbeamtin überreichte der Klägerin eine als "marriage certificate" bezeichnete Eheurkunde. Diese Eheschließung teilte die Klägerin der Beklagten nicht mit. Im Dezember 2012 erlangte die Rentenversicherung durch Anzeige einer dritten Person Kenntnis von dieser Hochzeit. Die Rentenversicherung hob die Witwenrente schließlich auch für die Vergangenheit auf und forderte insgesamt für den Zeitraum Januar 1999 bis September 2013  eine Erstattung von 150.000 Euro zu Unrecht gezahlter Witwenrente. Mit ihrer Klage bestritt die inzwischen wieder geschiedene Klägerin, ihre Mitteilungspflichten grob fahrlässig verletzt zu haben. Ihr sei Vertrauensschutz zu gewähren, denn sie habe gar keinen Anlass gehabt, die Beklagte von der Hochzeit zu unterrichten. Sie sei damals nämlich davon ausgegangen, dass die Ehe schon nach kalifornischem Recht unwirksam sei, weil statt zwei Zeugen nur einer bei der Eheschließung dabei gewesen war.
Das Sozialgericht  Berlin hat die Klage nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen und die Rückforderung bestätigt, hierzu verweist das Gericht auf § 46 SGB VI. Diese Norm besagt:
„Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf (…) Witwenrente oder (…) Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.“
Nach Auffassung des Sozialgerichts besteht Anspruch auf Witwenrente nur bis zu einer Wiederheirat. Für eine Unwirksamkeit der Eheschließung in Kalifornien gebe es keine Anhaltspunkte, da eine standesamtliche Heiratsurkunde vorliege; die Ehe sei nach dem kalifornischen Familiengesetz gültig. Der Klägerin habe ihre Pflicht zur Mitteilung der Hochzeit aufgrund des Rentenbescheides auch bekannt sein müssen. Die Hinweise im Rentenbescheid seien in einfacher Sprache verfasst, nicht versteckt und hinreichend klar gegliedert gewesen. Die Mitteilungspflicht über die Wiederheirat habe sie zumindest grob fahrlässig verletzt und muss nun die 150.000 Euro zurückzahlen.

Donnerstag, 10. März 2016

Keine Kündigung wegen Adipositas / Fettleibigkeit!!



Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat am 17.12.2015 (Az.: 7 Ca 4616/15) entschieden, dass den Arbeitgeber eine krankhafte Fettleibigkeit seines Arbeitnehmers nicht zu dessen Kündigung berechtigt.
Der Arbeitnehmer (geboren 1967, 1,94 m groß rund 200 kg schwer) ist in einem Gartenbauunternehmen beschäftigt. Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ordentlich (unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist) gekündigt und diesem bei Übergabe der Kündigung mitgeteilt, dass das erhebliche Übergewicht und die damit verbundene Minderleistung des Arbeitnehmers Grund für die Kündigung sei.
Das Arbeitsgericht erkennt an, dass Adipositas nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Behinderung darstellen kann, wenn der Arbeitnehmer dadurch langfristig an der wirksamen Teilhabe am Berufsleben gehindert ist. Das Arbeitsgericht stellt darauf ab, dass das Bundesarbeitsgericht die soziale Rechtfertigung einer personen- bzw. krankheitsbedingten Kündigung wegen Minder- oder Schlechtleistungen in drei Stufen prüft:
  1. Es muss auch für die Zukunft mit einer schweren Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung zu rechnen sein.
  2. Es muss die bereits eingetretene und für die Zukunft zu erwartende Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen.
  3. Es muss eine Interessenabwägung ergeben, dass die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führt. Dabei ist insbesondere dem Schutz älterer, langjährig beschäftigter und unverschuldet erkrankter Arbeitnehmer Rechnung zu tragen.
In dem vorliegenden Fall konnte der Arbeitgeber nach dieser Prüfung eine verminderte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers aufgrund seiner Körperfülle nicht hinreichend konkret darlegen. Das Urteil ist somit richtig ergangen und die Kündigung war unwirksam.