Das
Sozialgericht Siegen hat nochmals klargestellt, dass eine Behörde (Jobcenter) die
Rücknahme eines Bewilligungsbescheides innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen
Erkenntnis der Rücknahmemöglichkeit vornehmen muss. Wird diese Frist nicht beachtet,
dürfen die Leistungsempfänger die zu viel gezahlten Leistungen behalten.
Das
Jobcenter zahlte einem Ehepaar als Bedarfsgemeinschaft im Jahr 2011 Leistungen.
Gleichzeitig floss den Eheleuten Einkommen in Höhe von etwa 3.800 € zu. Als die
Behörde dies erfahren hatte, machte sie im Mai 2011 eine Erstattung von 650 € überzahlter
Leistungen geltend. Auf Grund eines Formfehlers hob sie die Erstattungsentscheidung
im November 2011 wieder auf und forderte nach einer Neuberechnung erst im
August 2013 erneut, diesmal 1.300 €, von den Eheleuten zurück. Gegen den Bescheid und Widerspruchsbescheid hatten die Eheleute Klage
eingelegt. Die Klage hatte Erfolg.
Das Sozialgericht verweist zutreffend auf § 45
SGB X. Hiernach gilt gemäß Absatz 1 der Vorschrift:
„Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht
oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat
(begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit
zurückgenommen werden.“
Diese Rücknahmemöglichkeit ist aber
zeitlich begrenzt, denn Absatz 4 der Vorschrift lautet:
„(…) Die Behörde muss dies innerhalb eines
Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines
rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit
rechtfertigen.“.
Das Sozialgericht hat auch klargestellt, das es
ohne Bedeutung ist, dass das Jobcenter die zeitlich erste Rücknahmeentscheidung
aufgrund eines Formfehlers zurücknehmen musste. Denn durch die Frist des § 45
Abs. 4 SGB X soll Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geschaffen werden.
Daher setzen auch neue Erkenntnisse in
der Rechtsanwendung, die zur Rücknahme oder Ersetzung des Rücknahmebescheides
führen, den Lauf der Jahresfrist nicht erneut in Gang.
Das Urteil vom 05.05. 2015, Az.: S 22 AS 629/13
ist rechtskräftig.
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