Donnerstag, 19. Mai 2016

Mehr Hartz IV für alle Fahrzeughalter



Das Jobcenter muss die Beiträge für Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen absetzen

Immer wieder vertrete ich Mandanten, die neben dem eigenen Kindergeld oder dem Kindergeld für ihre Kinder kein weiteres Einkommen erzielen und Leistungen vom Jobcenter beziehen. In den meisten Fällen nutzen oder besitzen meine Mandanten ein Kraftfahrzeug und zahlen Haftpflichtversicherungsbeiträge. 
Das Landessozialgericht Celle-Bremen (LSG) hat nun entschieden, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen eines Grundsicherungsempfängers auch dann abzuziehen ist, wenn er lediglich Halter des Fahrzeugs ist ohne gleichzeitig Eigentümer zu sein.
Die dortige Klägerin erhielt für sich Kindergeld und ergänzend Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter rechnete das Kindergeld als Einkommen an und zog davon nur eine Versicherungspauschale von 30 Euro ab. Das restliche Kindergeld wurde als Einkommen der jungen Frau auf ihre SGB II Leistungen mindernd angerechnet. 
Für das von ihr genutzte Fahrzeug zahlte die Klägerin monatliche Versicherungsbeiträge in Höhe von 34,53 Euro. Das Kraftfahrzeug war auf ihre Mutter zugelassen, diese war auch Versicherungsnehmerin, aber die Klägerin nutzte das Fahrzeuges allein und bezahlte auch die Versicherungsbeiträge.
Nach Ansicht des LSG sind zusätzlich zur Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene private Versicherungen wie eine Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen absetzbar. Es sei nicht erforderlich, dass man Eigentümer des Fahrzeuges oder der Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung ist oder dass das Fahrzeug auf einen zugelassen ist. Ausreichend sei vielmehr, wenn der Grundsicherungsempfänger Halter des Kfz sei, er also das Fahrzeug tatsächlich selbst nutze und auch nachweisbar alle mit dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängenden Kosten trage. 
Die Anspruchsgrundlage für eine zusätzliche Berücksichtigung sieht das LSG in § § 11 b Absatz 1 Nr. 3 Alternative 1 SGB II. Hiernach sind vom Einkommen die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzuziehen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Dies ist bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung der Fall. 
Es ist daher jedem Leistungsempfänger dringend zu raten, seinen aktuellen Bewilligungsbescheid dahingehende zu überprüfen, ob die Kfz-Versicherungsbeiträge zusätzlich vom Einkommen abgezogen werden. In den meisten Fällen geschieht dies nicht. Hier ist dringend Widerspruch zu erheben und ein Überprüfungsantrag auf bereits bestandskräftige Bescheide aus dem letzten Kalenderjahr zu stellen. 
Das Urteil des LSG vom 27.11.2015, Az.: L 11 AS 941/13, ist noch nicht rechtskräftig. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision für das Jobcenter zum Bundessozialgericht zugelassen.