Dienstag, 26. April 2016

Darf der Arbeitgeber per Telefax oder eMail kündigen?



Immer wieder vertrete ich Arbeitnehmer, die eine Kündigung per eMail oder – zuletzt sogar per WhatsApp – erhalten haben.
Ich möchte daher nochmals auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) hinweisen. Solche Kündigungen sind niemals rechtmäßig.
Dies hat das BAG nochmals im Urteil vom 17.12.2015, Az.: 6 AZR 709/14 klargestellt:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf gemäß § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese Norm erfasst jedes Arbeitsverhältnis. Dies soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Die Schriftform wird nach § 126 BGB dadurch erfüllt, dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Die Unterzeichnung soll eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller herstellen (Identitätsfunktion). Die Verbindung zwischen Unterschrift und Erklärungstext soll gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrührt (Echtheitsfunktion). Schließlich soll der Empfänger die Möglichkeit haben zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (Verifikationsfunktion). Letztendlich entfaltet das Schriftformerfordernis für den Erklärenden eine Warnfunktion
Beim Schriftformerfordernis handelt es sich um sogenanntes zwingendes Recht, welches weder durch vertragliche noch tarifvertragliche Regelungen abbedungen werden kann.
Eine mit Telefaxschreiben übermittelte Kündigungserklärung entspricht daher nicht den Anforderungen des § 623 in Verbindung mit § 126 BGB und ist daher gemäß § 125 BGB nichtig. Denn die vom Empfängergerät hergestellte Telekopie gibt lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift wieder.
Das gilt erst Recht für eine Kündigung per eMail oder gar per WhatsApp. Ich kann daher nur jedem Arbeitnehmer anraten, nach Erhalt einer solchen Kündigung Klage zum Arbeitsgericht zu erheben. Um mögliche Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sich schnellstmöglich beraten lassen. In jedem Fall sollte innerhalb von drei Wochen ab Zugang einer Kündigung Klage zum Arbeitsgericht auf Feststellung erhoben werden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

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