Freitag, 17. Juni 2016

Schulbedarf für VHS-Kurs

Der Schulbedarf in Höhe von 100 Euro pro Jahr muss auch für einen VHS-Kurs zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss gewährt werden.

Das Landessozialgericht Mainz hat mit Urteil vom 27.04.2016, Az.: L 6 AS 303/15, festgestellt, dass Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 25 Lebensjahr einen Anspruch auf einen Schulbedarf auch für einen auf die Vorbereitung für den Erwerb des Realschulabschlusses gerichteten Kurs an Volkshochschule haben können. Der Anspruch ergibt sich aus § 28 Absatz 3 SGB II. Dieser lautet:

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.

Das Sozialgericht hatte die Klage auf Übernahme der Lehrgangskosten / Schulgebühren unter Hinweis auf § 28 Absatz 1 SGB II verweisen. Dieser lautet:

Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

Da eine Volkshochschule keine allgemein- oder berufsbildende Schule sei, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Übernahme der Lehrgangskosten / Schulgebühren.

Das LSG hat zwar die Berufung abgewiesen, soweit der Kläger die Übernahme der Lehrgangskosten und Schuldgebühren verlangte. Allerdings spreche nach Ansicht des LSG Sinn und Zweck sowie die Historie des Gesetzes dafür, dass § 28 SGB II zumindest hinsichtlich des Schulbedarfs nach Absatz 3 der Vorschrift auch Schüler erfasst, welche einen allgemeinen Schulabschluss - wie hier bei dem Kläger die mittlere Reife - in einer Einrichtung wie der Volkshochschule im Rahmen eines Tageslehrgangs anstreben.

Die Leistungen müssen auch dann gezahlt werden, wenn der Unterricht erst nach dem 01.08. eines Jahres beginnt.


Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 13/2016 v. 12.05.2016

Freitag, 3. Juni 2016

Hartz 4 Leistungen müssen auf das richtige Konto gezahlt werden!



Mit Urteil vom 13.05.2016, Az.: S 11 AS 1154/16 hat das Sozialgericht Mainz (SG) einen Fall entschieden, der häufiger vorkommt, als man zunächst denkt: 

Die dortige Klägerin stand unter Betreuung. Im Bereich der Vermögenssorge standen ihre Willenserklärungen unter dem Vorbehalt der Einwilligung ihres Betreuers. Nachdem dieser dem Jobcenter eine neue Kontonummer mitgeteilt und um Überweisung der Leistungen auf dieses neue Konto gebeten hatte, richtete sich die Klägerin persönlich an das Jobcenter, um ihre Leistungen zum Lebensunterhalts per Scheck ausgezahlt zu bekommen, was in der Folge auch geschah. Der Betreuer bemerkte dies und musste feststellen, dass in der Folgezeit keine Miete gezahlt werden konnte, weil keinerlei Zahlungen auf dem Konto eingegangen waren. Er forderte das Jobcenter zur nochmaligen Zahlung auf und erhob im Namen der Klägerin Klage zum SG, nachdem das Jobcenter die nochmalige Zahlung verweigerte. 
Nach Auffassung des SG hat das Jobcenter die Leistungen nicht mit erfüllender Wirkung an die Klägerin ausgezahlt. Leistungen nach dem SGB II sind auf das jeweilige Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Einem Wunsch, die Leistungen auf ein neues Konto zu überweisen, ist nachzukommen. 

§ 42 SGB II (Auszahlung der Geldleistungen) lautet:

„Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im Antrag angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, (…). Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.“

Da der Betreuer für die Klägerin die Zahlung auf ein bestimmtes Konto verlangt hatte, ist die Zahlung per Scheck fehlerhaft erfolgt und habe keine Tilgungswirkung entfalten können. Eine Erfüllungswirkung sei auch nicht deshalb eingetreten, weil die Klägerin über die Leistung tatsächlich habe verfügen können. Dies verhindere bereits der Umstand, dass die Klägerin unter einer Betreuung mit einem Einwilligungsvorbehalt steht.

Die Entscheidung des SG ist meines Erachtens zu begrüßen. Es ist allerdings nicht ausschlaggebend, dass die Klägerin im oben genannten Fall unter Betreuung stand. Ausschlaggebend ist, dass Zahlungen auf das im Hauptantrag oder einer Veränderungsmitteilung angegebene Kontoverbindung zu zahlen sind. Ich bearbeite immer wieder Fälle, in denen das Jobcenter auf ein nicht mehr existierendes Konto zahlt und dann entweder behauptet, dass eine erneute Zahlung erst möglich sei, wenn die Bank die Leistungen zurücküberwiesen habe, oder der Mandant solle sich das Geld bei der (ehemaligen) Bank selbst besorgen. In diesen Fällen ist ein Eilantrag an das zuständige Sozialgericht zu stellen. Mit der Entscheidung des SG Mainz liegt nunmehr auch ein aussagefähiges Urteil vor.

Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 7/2016 v. 23.05.2016