Der Schulbedarf in Höhe von 100 Euro pro Jahr muss auch für einen VHS-Kurs zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss gewährt werden.
Das Landessozialgericht Mainz hat mit Urteil vom 27.04.2016, Az.: L 6 AS 303/15, festgestellt, dass Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 25 Lebensjahr einen Anspruch auf einen Schulbedarf auch für einen auf die Vorbereitung für den Erwerb des Realschulabschlusses gerichteten Kurs an Volkshochschule haben können. Der Anspruch ergibt sich aus § 28 Absatz 3 SGB II. Dieser lautet:
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.
Das Sozialgericht hatte die Klage auf Übernahme der Lehrgangskosten / Schulgebühren unter Hinweis auf § 28 Absatz 1 SGB II verweisen. Dieser lautet:
Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
Da eine Volkshochschule keine allgemein- oder berufsbildende Schule sei, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Übernahme der Lehrgangskosten / Schulgebühren.
Das LSG hat zwar die Berufung abgewiesen, soweit der Kläger die Übernahme der Lehrgangskosten und Schuldgebühren verlangte. Allerdings spreche nach Ansicht des LSG Sinn und Zweck sowie die Historie des Gesetzes dafür, dass § 28 SGB II zumindest hinsichtlich des Schulbedarfs nach Absatz 3 der Vorschrift auch Schüler erfasst, welche einen allgemeinen Schulabschluss - wie hier bei dem Kläger die mittlere Reife - in einer Einrichtung wie der Volkshochschule im Rahmen eines Tageslehrgangs anstreben.
Die Leistungen müssen auch dann gezahlt werden, wenn der Unterricht erst nach dem 01.08. eines Jahres beginnt.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 13/2016 v. 12.05.2016
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Freitag, 17. Juni 2016
Freitag, 3. Juni 2016
Hartz 4 Leistungen müssen auf das richtige Konto gezahlt werden!
Mit
Urteil vom 13.05.2016, Az.: S 11 AS 1154/16 hat das Sozialgericht Mainz (SG) einen
Fall entschieden, der häufiger vorkommt, als man zunächst denkt:
Die dortige
Klägerin stand unter Betreuung. Im Bereich der Vermögenssorge standen ihre Willenserklärungen
unter dem Vorbehalt der Einwilligung ihres Betreuers. Nachdem dieser dem
Jobcenter eine neue Kontonummer mitgeteilt und um Überweisung der Leistungen
auf dieses neue Konto gebeten hatte, richtete sich die Klägerin persönlich an
das Jobcenter, um ihre Leistungen zum Lebensunterhalts per Scheck ausgezahlt zu
bekommen, was in der Folge auch geschah. Der Betreuer bemerkte dies und musste
feststellen, dass in der Folgezeit keine Miete gezahlt werden konnte, weil keinerlei
Zahlungen auf dem Konto eingegangen waren. Er forderte das Jobcenter zur
nochmaligen Zahlung auf und erhob im Namen der Klägerin Klage zum SG, nachdem
das Jobcenter die nochmalige Zahlung verweigerte.
Nach
Auffassung des SG hat das Jobcenter die Leistungen nicht mit erfüllender
Wirkung an die Klägerin ausgezahlt. Leistungen nach dem SGB II sind auf das
jeweilige Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Einem Wunsch, die
Leistungen auf ein neues Konto zu überweisen, ist nachzukommen.
§ 42 SGB II
(Auszahlung der Geldleistungen) lautet:
„Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im Antrag angegebene Konto
bei einem Geldinstitut überwiesen, (…). Werden sie an den Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten übermittelt, sind die dadurch
veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte
nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne
eigenes Verschulden nicht möglich ist.“
Da der
Betreuer für die Klägerin die Zahlung auf ein bestimmtes Konto verlangt hatte, ist
die Zahlung per Scheck fehlerhaft erfolgt und habe keine Tilgungswirkung
entfalten können. Eine Erfüllungswirkung sei auch nicht deshalb eingetreten,
weil die Klägerin über die Leistung tatsächlich habe verfügen können. Dies
verhindere bereits der Umstand, dass die Klägerin unter einer Betreuung mit
einem Einwilligungsvorbehalt steht.
Die Entscheidung
des SG ist meines Erachtens zu begrüßen. Es ist allerdings nicht
ausschlaggebend, dass die Klägerin im oben genannten Fall unter Betreuung
stand. Ausschlaggebend ist, dass Zahlungen auf das im Hauptantrag oder einer
Veränderungsmitteilung angegebene Kontoverbindung zu zahlen sind. Ich bearbeite
immer wieder Fälle, in denen das Jobcenter auf ein nicht mehr existierendes
Konto zahlt und dann entweder behauptet, dass eine erneute Zahlung erst möglich
sei, wenn die Bank die Leistungen zurücküberwiesen habe, oder der Mandant solle
sich das Geld bei der (ehemaligen) Bank selbst besorgen. In diesen Fällen ist
ein Eilantrag an das zuständige Sozialgericht zu stellen. Mit der Entscheidung
des SG Mainz liegt nunmehr auch ein aussagefähiges Urteil vor.
Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 7/2016 v.
23.05.2016
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