Dienstag, 22. März 2016

Rundfunkbeitrag für private Haushalte sind mit dem Grundgesetz vereinbar!!!



Immer wieder musste ich im letzten Jahr Menschen beraten, die der Meinung waren, dass sie Rundfunkgebühren nicht zahlen müssen. Entweder hatten sie dem Internet entnommen, dass die Erhebung der Rundfunkgebührenbeiträge verfassungswidrig sei und eine Zahlungspflicht nicht besteht. Viele hatten die Gebührenbescheide einfach ignoriert und kamen sogar mit Pfändungsbeschlüssen zu mir, weil die Stadt bzw. der Kreis in das Girokonto vollstreckten.
Fast immer musste ich diese Menschen dahingehend beraten, dass der Beitragsbescheid höchstwahrscheinlich rechtmäßig sei, sie lieber zahlen sollten bzw. sich in Beratung eines Fachanwalts für Verwaltungsrecht begeben sollte. 
Obwohl ich die Ratsuchenden immer an einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht verwiesen hatte, musste ich feststellen, dass viele Leute einfach nicht die Beiträge zahlten und auf die Aufforderungen / Bescheide nicht reagierten. Es häuften sich teilweise hohe Schulden auf. Von den Unannehmlichkeiten einer Lohn- bzw. Kontopfändung ganz zu schweigen. Daher möchte ich auf folgenden Entscheidung hinweisen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen am 18.03.2016 bestätigt, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird.
Seit dem 01.01.2013 wird für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag erhoben, der von den volljährigen Bewohnern zu bezahlen ist. Es kommt nicht mehr darauf an, ob ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Die Beitragshöhe betrug zunächst auf 17,98 Euro im Monat, seit 2015 wurde sie am 17,50 Euro im Monat festgesetzt.
Ich rate daher nochmals allen „Rundfunkgebührenverweigerern“ dringend an, sich in fachanwaltliche Betreuung zu begeben. Meiner Meinung nach ist ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht der richtige Ansprechpartner.
Meinen Mandanten, sollten Sie Leistungen nach dem SGB II (Hart IV) oder dem SGB XII (Sozialhilfe) beziehen, rate ich nochmals dringend an, eine Rundfunkgebührenbefreiung zu beantragen. Jedem Bewilligungsbescheid ist eine entsprechende Bescheinigung beigefügt. Bitte ignorieren Sie diese Befreiungsmöglichkeit nicht. Einen Antragsvordruck erhalten Sie im Internet unter http://www.rundfunkbeitrag.de/.
Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes können auf der Homepage des BVerwG und dort unter den Pressemitteilungen eingesehen werden.

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