Das
Jobcenter muss die Beiträge für Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen
absetzen
Immer
wieder vertrete ich Mandanten, die neben dem eigenen Kindergeld oder dem
Kindergeld für ihre Kinder kein weiteres Einkommen erzielen und Leistungen vom
Jobcenter beziehen. In den meisten Fällen nutzen oder besitzen meine Mandanten
ein Kraftfahrzeug und zahlen Haftpflichtversicherungsbeiträge.
Das
Landessozialgericht Celle-Bremen (LSG) hat nun entschieden, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung
vom Einkommen eines Grundsicherungsempfängers auch dann abzuziehen ist, wenn er
lediglich Halter des Fahrzeugs ist ohne gleichzeitig Eigentümer zu sein.
Die
dortige Klägerin erhielt für sich Kindergeld und ergänzend Leistungen nach dem
SGB II. Das Jobcenter rechnete das Kindergeld als Einkommen an und zog davon nur
eine Versicherungspauschale von 30 Euro ab. Das restliche Kindergeld wurde als
Einkommen der jungen Frau auf ihre SGB II Leistungen mindernd angerechnet.
Für
das von ihr genutzte Fahrzeug zahlte die Klägerin monatliche
Versicherungsbeiträge in Höhe von 34,53 Euro. Das Kraftfahrzeug war auf ihre
Mutter zugelassen, diese war auch Versicherungsnehmerin, aber die Klägerin nutzte
das Fahrzeuges allein und bezahlte auch die Versicherungsbeiträge.
Nach
Ansicht des LSG sind zusätzlich zur Versicherungspauschale von 30 Euro
monatlich die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene private Versicherungen
wie eine Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen absetzbar. Es sei nicht erforderlich,
dass man Eigentümer des Fahrzeuges oder der Versicherungsnehmer der
Kfz-Haftpflichtversicherung ist oder dass das Fahrzeug auf einen zugelassen
ist. Ausreichend sei vielmehr, wenn der Grundsicherungsempfänger Halter des Kfz
sei, er also das Fahrzeug tatsächlich selbst nutze und auch nachweisbar alle
mit dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängenden Kosten trage.
Die
Anspruchsgrundlage für eine zusätzliche Berücksichtigung sieht das LSG in § §
11 b Absatz 1 Nr. 3 Alternative 1 SGB II. Hiernach sind vom Einkommen die Beiträge zu
öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen
abzuziehen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und
Höhe angemessen sind. Dies ist bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung der Fall.
Es ist daher
jedem Leistungsempfänger dringend zu raten, seinen aktuellen
Bewilligungsbescheid dahingehende zu überprüfen, ob die Kfz-Versicherungsbeiträge
zusätzlich vom Einkommen abgezogen werden. In den meisten Fällen geschieht dies
nicht. Hier ist dringend Widerspruch zu erheben und ein Überprüfungsantrag auf
bereits bestandskräftige Bescheide aus dem letzten Kalenderjahr zu stellen.
Das Urteil
des LSG vom 27.11.2015, Az.: L 11 AS 941/13, ist noch nicht rechtskräftig. Im
Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision
für das Jobcenter zum Bundessozialgericht zugelassen.
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