Dienstag, 1. März 2016

Umzugsgenehmigung bei Sozialhilfe



Mit folgenden Sachverhalt und der Bitte um Hilfe wandte sich eine Mandantin an mich:
Die Mandantin berichtete mir, dass diese bereits mehrfach bei der Stadt vorgesprochen und um Zustimmung zu einem Umzug ersucht hatte. Die Mandantin bezieht Sozialhilfe nach dem SGB XII.
Zu beachten ist hier die Entscheidung des Bundesozialgerichts vom 17.12.2014 zum Aktenzeichen B 8 SO 15/13 R. Danach besteht ein Anspruch auf eine Zusicherung als ein der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt wegen des Bestimmtheitsgebotes in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsaktes und der zugrundeliegende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert sind. Da meine Mandantin bisher eine konkrete Wohnung noch nicht in Aussicht hatte, konnte behördlicherseits eine Zustimmung nicht erfolgen.
Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein nicht Leistungsempfänger leiten lassen würde, vgl. ständige Rechtsprechung des BSG und Richtlinie „Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 35 SGB XII“ der Stadt Krefeld.
Vorliegend hat die Mandantin medizinische Gründe angeführt. Sie wohnt im 2. OG und aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ist sie nicht in der Lage, die Stufen zu ihrer Wohnung ohne erhebliche Schmerzen und Beeinträchtigung der Gesundheit zu steigen. Ein Gutachten des MDK wurde vorgelegt, ebenso ein Attest, dass die Mandantin unbedingt in eine Wohnung ins EG ziehen sollte.
Die Stadt hat meiner Mandantin eine Umzugsbelehrung mitgegeben. Mit der Umzugsbelehrung wurde seitens der Stadt behauptet, dass es erforderlich sei, den Zustand der anzumietenden Wohnung durch den Außendienst in Augenschein zu nehmen. Darüber hinaus sei zu klären, wann die neue Wohnung durch den Außendienst unmöbliert besichtigt werden könne.
Eine Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise findet sich weder im Gesetz, noch in gerichtlichen Entscheidungen.
Sicherlich ist es erforderlich, dass meine Mandantin eine Mietbescheinigung vorlegt. Dass der Ermittlungsdienst jetzt allerdings die anzumietende Wohnung eines Hilfebedürftigen mitbesichtigt und sodann in Kontakt mit dem eventuellen neuen Vermieter tritt ist nicht hinnehmbar und im Übrigen auch in der Praxis nicht durchzuführen.
Ich habe die Stadt um Aufklärung gebeten und werde hier weiter berichten…

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