Mit folgenden Sachverhalt
und der Bitte um Hilfe wandte sich eine Mandantin an mich:
Die Mandantin
berichtete mir, dass diese bereits mehrfach bei der Stadt vorgesprochen und um
Zustimmung zu einem Umzug ersucht hatte. Die Mandantin bezieht Sozialhilfe nach
dem SGB XII.
Zu
beachten ist hier die Entscheidung des Bundesozialgerichts vom 17.12.2014 zum Aktenzeichen
B 8 SO 15/13 R. Danach besteht ein Anspruch auf eine Zusicherung als ein der
eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt wegen des
Bestimmtheitsgebotes in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur, wenn der Gegenstand des
zuzusichernden Verwaltungsaktes und der zugrundeliegende Sachverhalt bereits im
Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert sind. Da meine
Mandantin bisher eine konkrete Wohnung noch nicht in Aussicht hatte, konnte
behördlicherseits eine Zustimmung nicht erfolgen.
Ein
Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und
verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein nicht Leistungsempfänger
leiten lassen würde, vgl. ständige Rechtsprechung des BSG und Richtlinie
„Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 35 SGB XII“ der Stadt Krefeld.
Vorliegend
hat die Mandantin medizinische Gründe angeführt. Sie wohnt im 2. OG und
aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ist sie nicht in der Lage, die
Stufen zu ihrer Wohnung ohne erhebliche Schmerzen und Beeinträchtigung der
Gesundheit zu steigen. Ein Gutachten des MDK wurde vorgelegt, ebenso ein
Attest, dass die Mandantin unbedingt in eine Wohnung ins EG ziehen sollte.
Die
Stadt hat meiner Mandantin eine Umzugsbelehrung mitgegeben. Mit der
Umzugsbelehrung wurde seitens der Stadt behauptet, dass es erforderlich sei,
den Zustand der anzumietenden Wohnung durch den Außendienst in Augenschein zu
nehmen. Darüber hinaus sei zu klären, wann die neue Wohnung durch den
Außendienst unmöbliert besichtigt werden könne.
Eine
Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise findet sich weder im Gesetz, noch in
gerichtlichen Entscheidungen.
Sicherlich
ist es erforderlich, dass meine Mandantin eine Mietbescheinigung vorlegt. Dass der
Ermittlungsdienst jetzt allerdings die anzumietende Wohnung eines
Hilfebedürftigen mitbesichtigt und sodann in Kontakt mit dem eventuellen neuen
Vermieter tritt ist nicht hinnehmbar und im Übrigen auch in der Praxis nicht
durchzuführen.
Ich
habe die Stadt um Aufklärung gebeten und werde hier weiter berichten…
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