84 jährige Witwe muss 150.000 Euro
zahlen
Das SG
Berlin hat mit Urteil vom 08.01.2016 (Az.: S 105 R 6718/14) entschieden, dass
der Anspruch auf eine Witwenrente auch bei einer in Kalifornien geschlossenen
Hochzeit entfällt.
Die 84 Jahre
alte Klägerin bezog nach dem Tode ihres Ehemannes ab 1993 von der Deutschen
Rentenversicherung Bund eine Witwenrente. Im Rentenbescheid hieß es unter
anderem: "Die Rente fällt mit Ablauf des Monats der Wiederheirat weg. Daher
besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns eine Wiederheirat unverzüglich
mitzuteilen." Im Dezember 1998 heiratete sie in Santa Barbara/Kalifornien
noch einmal. Die dortige Standesbeamtin überreichte der Klägerin eine als
"marriage certificate" bezeichnete Eheurkunde. Diese Eheschließung
teilte die Klägerin der Beklagten nicht mit. Im Dezember 2012 erlangte die
Rentenversicherung durch Anzeige einer dritten Person Kenntnis von dieser
Hochzeit. Die Rentenversicherung hob die Witwenrente schließlich auch für die
Vergangenheit auf und forderte insgesamt für den Zeitraum Januar 1999 bis
September 2013 eine Erstattung von 150.000
Euro zu Unrecht gezahlter Witwenrente. Mit ihrer Klage bestritt die inzwischen
wieder geschiedene Klägerin, ihre Mitteilungspflichten grob fahrlässig verletzt
zu haben. Ihr sei Vertrauensschutz zu gewähren, denn sie habe gar keinen Anlass
gehabt, die Beklagte von der Hochzeit zu unterrichten. Sie sei damals nämlich
davon ausgegangen, dass die Ehe schon nach kalifornischem Recht unwirksam sei,
weil statt zwei Zeugen nur einer bei der Eheschließung dabei gewesen war.
Das Sozialgericht
Berlin hat die Klage nach mündlicher
Verhandlung zurückgewiesen und die Rückforderung bestätigt, hierzu verweist das
Gericht auf § 46 SGB VI. Diese Norm besagt:
„Witwen oder Witwer, die nicht
wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch
auf (…) Witwenrente oder (…) Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die
allgemeine Wartezeit erfüllt hat.“
Nach
Auffassung des Sozialgerichts besteht Anspruch auf Witwenrente nur bis zu einer
Wiederheirat. Für eine Unwirksamkeit der Eheschließung in Kalifornien gebe es
keine Anhaltspunkte, da eine standesamtliche Heiratsurkunde vorliege; die Ehe
sei nach dem kalifornischen Familiengesetz gültig. Der Klägerin habe ihre
Pflicht zur Mitteilung der Hochzeit aufgrund des Rentenbescheides auch bekannt
sein müssen. Die Hinweise im Rentenbescheid seien in einfacher Sprache
verfasst, nicht versteckt und hinreichend klar gegliedert gewesen. Die Mitteilungspflicht
über die Wiederheirat habe sie zumindest grob fahrlässig verletzt und muss nun
die 150.000 Euro zurückzahlen.
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