Donnerstag, 25. Februar 2016

Wie viel Aufrechnung ist bei Hartz IV erlaubt?



Das Jobcenter darf auch bei mehreren gewährten Darlehen höchstens mit 10 % des maßgebenden Regelbedarfes aufrechnen. Dies hat nun das Landesozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg im einem Eilrechtschutzverfahren entschieden, Beschluss vom 29.07.2015, Az.: L 32 AS 1688/15 B ER.

Einer alleinerziehenden Mutter von drei Kindern wurde durch das Jobcenter im März 2015 ein Darlehen in Höhe von 2.025,50 Euro bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom März 2015 gewährte das Jobcenter der Frau ein weiteres Darlehen in Höhe von 1.237,14 Euro für eine Mietkaution. Bereits ein Jahr zuvor hatte das Jobcenter der Frau ein Darlehen in Höhe von 556,37 Euro bewilligt.

In allen Darlehensbescheiden wurde geregelt, dass die Darlehen bei fortdauerndem Leistungsbezug mit der laufenden Leistung in Höhe von (jeweils) 10 Prozent des Regelbetrages aufgerechnet werden sollen. Dies führte dazu, dass die Frau in einem Bewilligungsabschnitt dreimal 39,90 Euro, also immerhin 119,70 Euro von ihrer Regelleistung abgehalten wurden.

Das LSG hatte – nachdem das Sozialgericht den einstweiligen Rechtschutzantrag ablehnte – der Frau Recht gegeben und das Jobcenter verpflichtet, die Regelleistungen nur mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 39,90 Euro monatlich aufzurechnen. 

Es ist daher jedem Leistungsempfänger dringend zu raten, den aktuellen Bewilligungsbescheid danach zu überprüfen, wie viele Aufrechnungen das Jobcenter vor nimmt. Mehr als 10 % des maßgebenden Regelbedarfs (ohne die jeweiligen Kosten der Unterkunft und Heizung) darf das Jobcenter bei Darlehensrückzahlungsansprüchen nicht von Ihren Leistungen einbehalten!

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