Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat am 17.12.2015 (Az.:
7 Ca 4616/15) entschieden, dass den Arbeitgeber eine krankhafte Fettleibigkeit seines
Arbeitnehmers nicht zu dessen
Kündigung berechtigt.
Der Arbeitnehmer (geboren 1967, 1,94 m groß rund 200
kg schwer) ist in einem Gartenbauunternehmen beschäftigt. Der Arbeitgeber hat
seinem Arbeitnehmer ordentlich (unter Einhaltung der vertraglichen
Kündigungsfrist) gekündigt und diesem bei Übergabe der Kündigung mitgeteilt,
dass das erhebliche Übergewicht und die damit verbundene Minderleistung des
Arbeitnehmers Grund für die Kündigung sei.
Das Arbeitsgericht erkennt an, dass Adipositas nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Behinderung darstellen kann,
wenn der Arbeitnehmer dadurch langfristig an der wirksamen Teilhabe am
Berufsleben gehindert ist. Das Arbeitsgericht stellt darauf ab, dass das
Bundesarbeitsgericht die soziale Rechtfertigung einer personen- bzw. krankheitsbedingten
Kündigung wegen Minder- oder Schlechtleistungen in drei Stufen prüft:
- Es muss auch für die Zukunft mit einer schweren Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung zu rechnen sein.
- Es muss die bereits eingetretene und für die Zukunft zu erwartende Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen.
- Es muss eine Interessenabwägung ergeben, dass die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führt. Dabei ist insbesondere dem Schutz älterer, langjährig beschäftigter und unverschuldet erkrankter Arbeitnehmer Rechnung zu tragen.
In dem vorliegenden Fall konnte der Arbeitgeber nach
dieser Prüfung eine verminderte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers aufgrund
seiner Körperfülle nicht hinreichend konkret darlegen. Das Urteil ist somit richtig
ergangen und die Kündigung war unwirksam.
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