Der Schulbedarf in Höhe von 100 Euro pro Jahr muss auch für einen VHS-Kurs zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss gewährt werden.
Das Landessozialgericht Mainz hat mit Urteil vom 27.04.2016, Az.: L 6 AS 303/15, festgestellt, dass Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 25 Lebensjahr einen Anspruch auf einen Schulbedarf auch für einen auf die Vorbereitung für den Erwerb des Realschulabschlusses gerichteten Kurs an Volkshochschule haben können. Der Anspruch ergibt sich aus § 28 Absatz 3 SGB II. Dieser lautet:
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.
Das Sozialgericht hatte die Klage auf Übernahme der Lehrgangskosten / Schulgebühren unter Hinweis auf § 28 Absatz 1 SGB II verweisen. Dieser lautet:
Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
Da eine Volkshochschule keine allgemein- oder berufsbildende Schule sei, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Übernahme der Lehrgangskosten / Schulgebühren.
Das LSG hat zwar die Berufung abgewiesen, soweit der Kläger die Übernahme der Lehrgangskosten und Schuldgebühren verlangte. Allerdings spreche nach Ansicht des LSG Sinn und Zweck sowie die Historie des Gesetzes dafür, dass § 28 SGB II zumindest hinsichtlich des Schulbedarfs nach Absatz 3 der Vorschrift auch Schüler erfasst, welche einen allgemeinen Schulabschluss - wie hier bei dem Kläger die mittlere Reife - in einer Einrichtung wie der Volkshochschule im Rahmen eines Tageslehrgangs anstreben.
Die Leistungen müssen auch dann gezahlt werden, wenn der Unterricht erst nach dem 01.08. eines Jahres beginnt.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 13/2016 v. 12.05.2016
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